Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

 

Wir erstellen Ihre Erbschaft­­­steuer­­­erklärung und Schenkung­­­ssteuer­­­erklärung

Als Steuerberater begleiten wir unsere Mandanten bei Erbschaften und Schenkungen. Die steuerliche Gestaltung ist hierbei ausschlaggebend. Bei Schenkungsvorgängen gibt es grundsätzlich erheblichen Planungsspielraum bei den jeweiligen Gestaltungen und auch beim zeitlichen Ablauf. Aber selbst bei Erbschaften können Planung und vorausschauende Gestaltungen Steuern vermeiden.

Vermögensübergaben im Zusammenhang mit Gestaltungen im Wege der Niesbrauchs-Gewährung (Fruchtziehungsrecht) ist zum Beispiel ein tauglicher Modus um Gebäude, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke an die nächste Generation zu übertragen.

Erbschaft­steuer und Schenkung­steuer sind im Erbschaftsteuergesetz geregelt und somit eng miteinander verzahnt. Es ist daher unerheblich, ob Ihnen als Erbe (ebenso z. B. als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsnehmer) oder Begünstigter eine Schenkung oder Vermögen übertragen wurde.

Selbst wenn Sie das Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungssteuererklärung auffordert, kann möglicherweise eine Abgabepflicht bestehen!

Die Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerformulare sind oft nur schwer verständlich. Formulare zur Ermittlung von Bedarfswerten sind z.B. gespickt mit steuerspezifischen Vokabeln. Insbesondere, wenn Unternehmen oder Grundstücke übertragen werden, sind zur Bewertung umfangreiche steuerrechtliche Fachkenntnisse erforderlich. Bei Unternehmensübertragungen wären z.B. die Optionsverschonung und die Regelverschonung zu nennen.

Zudem werden häufig die Gestaltungsmöglichkeiten nach einem Erbfall nicht erkannt. (z. B. Ausschlagung des Erbes, Geltend machen eines Pflichtteilsrechtes, etc.)

Wir kennen uns im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht aus und erstellen gerne die Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungssteuererklärung für Sie und auch für Ihre Miterben.